Aussageverweigerungsrecht

Das Aussageverweigerungsrecht bedeutet für den Betroffenen, das er nichts sagen muss gegenüber der Polizei, dem Staatsanwalt oder einem Untersuchungsrichter, schon gar nicht irgendwelche Angaben machen muss, mit denen er sich selbst belasten könnte. (§ 163a STPO, § 243 STPO)